Art. 29 PR regelt die individuelle Besoldungsanpassung mittels Rückstufung. Nach Abs. 1 sind Rückstufungen in eine tiefere Besoldungsklasse oder Besoldungsstufe funktions- oder leistungsbezogen. Funktionsbezogene Rückstufungen verfügt die Wahlinstanz (Abs. 2). Leistungsbezogene Rückstufungen verfügt der Stadtrat; die ungenügende Leistung muss durch das Mitarbeitergespräch belegt sein (Abs. 3).