29 PR entspreche der kantonalen Regelung und stehe im Einklang mit der Rechtsprechung, welche eine Rückstufung der Besoldung durch Neubeurteilung bzw. Dequalifizierung der bisherigen Tätigkeit nicht zulasse. Hätte die Absicht bestanden, mit der Arbeitsbewertung nicht nur die Neueinreihung des Stellenplans gemäss Art. 27 PR zu begründen, sondern auch Rückstufungen bei gleichbleibender Funktion herbeizuführen, so hätte dies wegen der Tragweite des Eingriffs in individuelle Rechtspositionen explizit formuliert werden müssen.