C./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 2. und 24. November 2004 erhob K. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 18. Oktober 2004 und die Verfügung des Stadtrats vom 22. April 2004 seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer hält an seinem Standpunkt fest, Art. 29 PR enthalte keine genügende Grundlage für die streitige Lohnreduktion. Art. 29 PR entspreche der kantonalen Regelung und stehe im Einklang mit der Rechtsprechung, welche eine Rückstufung der Besoldung durch Neubeurteilung bzw. Dequalifizierung der bisherigen Tätigkeit nicht zulasse.