Somit läge eine genügende gesetzliche Grundlage vor. Der streitigen Lohnkürzung stünden auch keine wohlerworbenen Rechte entgegen, und die Zusicherung, wonach aus dem Stellenwechsel besoldungsmässig keine Nachteile entstünden, könne im vorliegenden Zusammenhang nicht als Vertrauensgrundlage herangezogen werden. Im weiteren qualifizierte das Departement die Arbeitsbewertung und die entsprechende Einstufung als nachvollziehbar und im Rahmen des Ermessensspielraums der Gemeinde X. liegend. Auch kam es zum Schluss, dass die Lohneinbusse nicht unverhältnis- mässig sei.