sei im vorliegenden Fall geschehen. Die Neubewertung sei im Rahmen einer umfassenden Neuordnung des Besoldungssystems erfolgt, welche neu die Arbeitsbewertung als Basis der Besoldungseinreihung einführe und welche zur Durchsetzung der damit angestrebten einheitlichen Besoldungsstruktur eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur Vornahme funktionsbedingter Rückstufungen in der Besoldungseinreihung geschaffen habe. Somit läge eine genügende gesetzliche Grundlage vor.