Es lasse sich nicht umgehen, dass in einer das gesamte Personal eines Gemeinwesens umfassenden Arbeitsbewertung auch vergleichende Beurteilungen der Dienststellen einfliessen würden. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass ein solcher Vergleich auch die Grundlage für die Einreihung einer einzelnen Dienststelle bilde. Massgebend sei vielmehr, welche Anforderungen mit der konkret zu beurteilenden Tätigkeit verbunden seien. Die Arbeitsbewertungen anderer Dienststellen gehörten somit in der Regel nicht zu denjenigen Akten, in welche Einsicht zu gewähren sei. Im übrigen enthalte das Personalreglement in Art. 29 eine Grundlage für eine funktionsbezogene Lohnrückstufung.