Das Departement des Inneren wies den Rekurs mit Entscheid vom 18. Oktober 2004 ab. Es erwog, das rechtliche Gehör sei nicht verletzt worden. Der Betroffene habe in all diejenigen Unterlagen Einsicht nehmen können, welche die ihn betreffende Rückstufung zum Gegenstand hätten. Die der Arbeitsbewertung seiner Dienststelle zugrunde liegenden Kriterien und Gewichtungen seien offengelegt worden, und er sei auf diese Weise befähigt worden, den Entscheid über die neue Einstufung nachzuvollziehen. Es lasse sich nicht umgehen, dass in einer das gesamte Personal eines Gemeinwesens umfassenden Arbeitsbewertung auch vergleichende Beurteilungen der Dienststellen einfliessen würden.