Die Funktion sei durch die Arbeitsbewertung lediglich neu beurteilt worden. Die Rückstufung könne folglich nicht funktionsbezogen gerechtfertigt werden. Ueberdies würden gemäss Personalreglement Verwaltungsmitarbeiter mit qualifizierter Sachbearbeitung als Verwaltungsmitarbeiter 4 in die Besoldungsklassen 11 bis 13 eingestuft, weshalb die gegenwärtige Einstufung gerechtfertigt sei. Hinzu komme, dass mit der Lohnreduktion auch das Vertrauensprinzip verletzt werde, denn es sei ihm vor dem Wechsel ins Dienstleistungszentrum ausdrücklich zugesichert worden, dass der Wechsel keine Auswirkungen auf sein Einkommen haben werde.