B./ Gegen die Verfügung des Stadtrats X. erhob K. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. Mai 2004 Rekurs beim Departement des Inneren. Er machte geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden. Materiell brachte er vor, für die Lohnrückstufung fehle die gesetzliche Grundlage. Nach dem Personalreglement habe eine individuelle Rückstufung funktionsbezogen oder leistungsbezogen zu erfolgen. Der Stadtrat halte ausdrücklich fest, dass die Rückstufung nicht auf mangelhaften Leistungen beruhe. Bezüglich seiner Funktion handle es sich seit jeher um qualifizierte Sachbearbeitung. Die Funktion sei durch die Arbeitsbewertung lediglich neu beurteilt worden.