{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-171_2005-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4306&type=1563347022&cHash=e52279f09c671c5f8926b9ec04efe0a8", "Checksum": "c8d0999cce1932ed43581d2a48776024"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oeffentliches Dienstrecht, Willkürverbot, Schutz von Treu und Glauben, Art. 8 und 9 BV (SR 101). Pflicht der Vorinstanz zur Ueberweistung der Akten an die Rechtsmittelinstanz (Art. 52 VRP, sGS 951.1). Die Lohneinstufung aufgrund einer generellen Besoldungsrevision ist eine Neueinstufung, nicht eine individuelle Lohnänderung. Die dauernde Reduktion des Gehalts um 17,5 Prozent ist willkürlich, wenn eine Uebergangsfrist von nur drei Monaten angesetzt wird. Im Streitfall verstösst sie zudem aufgrund einer individuellen Zusicherung gegen Treu und Glauben. Die Vorinstanz ist verpflichtet, sämtliche dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Akten der Rechtsmittelinstanz zu überweisen. 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Die Vorinstanz ist verpflichtet, sämtliche dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Akten der Rechtsmittelinstanz zu überweisen. Ueber eine Einschränkung der Akteneinsicht hat die Rechtsmittelinstanz zu entscheiden (Verwaltungsgericht, B 2004/171).\n\nvor dem 1. Januar 2002 ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sektionschef\nund Zivilschutzstellenleiter neu in die Klasse 8 einstufte. In bezug auf die Beurteilung\nvon verbindlichen Zusicherungen ist von demjenigen Sachverhalt auszugehen, der sich\ntatsächlich abspielte. Nicht entscheidend sind hypothetische Tatsachen. Unbehelflich\nist auch das Argument, das Dienstverhältnis werde vom jeweiligen Dienstrecht\nbeherrscht und mache daher, auch was die vermögensrechtliche Seite betreffe, die\nEntwicklung mit, welche das Dienstrecht mache. Im Zeitpunkt der Zusicherung stand\ndas neue Personalrecht bereits in Kraft, und es war offenkundig, dass eine\nArbeitsbewertung eingeleitet würde. Die Zusicherung enthielt auch keinen Vorbehalt\nbezüglich der Uebernahme der früheren Funktionen im Amt für Sicherheit. Dieser\nSachverhalt wurde im Rekursverfahren erstmals berücksichtigt. Die erneute\nFunktionsänderung vermag die Berufung auf die Beständigkeit der Zusicherung nicht\nzu entkräften. Es wäre widersprüchlich, bei einer Uebernahme der früheren Funktionen\ndem Betroffenen die Berufung auf die beim ersten Wechsel abgegebene Zusicherung\nzu versagen, wenn er anschlies-send genau diejenigen Aufgaben wieder übernimmt,\ndie Grund für die frühere höhere Einstufung waren. Entscheidend ist einzig und allein,\ndass dem Beschwerdeführer nach dem Inkrafttreten des neuen Personalrechts eine\nvorbehaltlose Zusicherung abgegeben wurde, der Wechsel ins Einwohneramt wirke\nsich lohnmässig nicht nachteilig aus. Im übrigen ist es bei Neueinstufungen bzw.\nReorganisationen im öffentlichen Dienstrecht nicht unüblich, dass Mitarbeitern, die in\nihrer Funktion nach den neuen Massstäben als zu hoch eingestuft betrachtet werden,\nim Sinne einer Besitzstandwahrung das bisherige Gehalt auf unbestimmte Zeit oder\nzumindest während einer längeren Dauer zugesichert wird.\n\n6./ Aus dem Gesagten folgt, dass die Einstufung in die Klasse 10/Stufe 11 aufgrund der\ngravierenden Gehaltsreduktion und mangels hinreichender Uebergangsfrist willkürlich\nist und zudem aufgrund der konkreten Zusicherung gegen den Grundsatz von Treu und\nGlauben verstösst. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Die Verfügung des\nStadtrats vom 22. April 2004 und der Rekursentscheid des Departements des Innern\nvom 18. Oktober 2004 sind aufzuheben.\n\n7./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eine Gebühr von Fr.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf ihre Erhebung\nist nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\nDer Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung für das\nRekurs- und das Beschwerdeverfahren (Art. 98 Abs. 1 und 2 VRP). Eine Entschädigung\nvon Fr. 3'000.-- zuzügl. MWSt für beide Verfahren erscheint angemessen (Art. 22 Abs.\n1 lit. a und c der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Rekursentscheid des Departements\ndes Inneren vom 18. Oktober 2004 sowie die Verfügung des Stadtrats X. vom 22. April\n2004 werden aufgehoben.\n\n2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt die\nBeschwerdegegnerin; auf die Erhebung wird nicht verzichtet.\n\n3./ Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Rekurs- und das\nBeschwerdeverfahren mit Fr. 3'000.-- zuzügl. MWSt ausseramtlich zu entschädigen.\n\nV. R. W.\n\nDie Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Y.)\n\n– die Vorinstanz\n\n– die Beschwerdegegnerin (durch Fürsprecher Z.)\n\nam:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14\n"}