{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-171_2005-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4306&type=1563347022&cHash=e52279f09c671c5f8926b9ec04efe0a8", "Checksum": "c8d0999cce1932ed43581d2a48776024"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oeffentliches Dienstrecht, Willkürverbot, Schutz von Treu und Glauben, Art. 8 und 9 BV (SR 101). Pflicht der Vorinstanz zur Ueberweistung der Akten an die Rechtsmittelinstanz (Art. 52 VRP, sGS 951.1). Die Lohneinstufung aufgrund einer generellen Besoldungsrevision ist eine Neueinstufung, nicht eine individuelle Lohnänderung. Die dauernde Reduktion des Gehalts um 17,5 Prozent ist willkürlich, wenn eine Uebergangsfrist von nur drei Monaten angesetzt wird. Im Streitfall verstösst sie zudem aufgrund einer individuellen Zusicherung gegen Treu und Glauben. Die Vorinstanz ist verpflichtet, sämtliche dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Akten der Rechtsmittelinstanz zu überweisen. 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Die Vorinstanz ist verpflichtet, sämtliche dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Akten der Rechtsmittelinstanz zu überweisen. Ueber eine Einschränkung der Akteneinsicht hat die Rechtsmittelinstanz zu entscheiden (Verwaltungsgericht, B 2004/171).\n\n5./ Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Lohnreduktion stehe eine\nindividuelle Zusicherung entgegen.\n\na) Der Grundsatz von Treu und Glauben gewährt dem Bürger einen Anspruch auf\nSchutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges,\nbestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung ist\ninsbesondere, dass sich die Zusicherung auf eine konkrete, den betreffenden Bürger\nberührende Angelegenheit bezieht, dass die Behörde zur Auskunft bzw. Zusicherung\nzuständig war, dass der Betroffene aufgrund der Zusicherung konkrete Dispositionen\ngetroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und dass\ndie gesetzliche Ordnung seit der Zusicherung keine Aenderung erfahren hat (vgl. statt\nvieler Rohner, St. Galler Kommentar zu Art. 9 BV, Rz. 52 mit Hinweisen auf Lehre und\nRechtsprechung; BGE 129 II 382, 125 I 267, 122 II 112).\n\nb) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer vor dem Wechsel\nvom Amt für Sicherheit zum Einwohneramt bzw. Dienstleistungszentrum eine\nZusicherung abgegeben wurde, die Funktionsänderung habe besoldungsmäs-sig keine\nNachteile.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Die Vorinstanz hielt fest, die Zusicherung habe sich lediglich auf den per 1. Januar\n2002 vorgenommenen Wechsel vom Amt für Sicherheit in das Dienstleistungszentrum\nbezogen. Nur in diesem Umfang könne sie daher als Vertrauensgrundlage\nherangezogen werden. Es frage sich, was geschehen wäre, wenn der\nBeschwerdeführer dem Stellenwechsel nicht zugestimmt hätte. Dabei sei zu\nberücksichtigen, dass seine frühere Stelle als Sektionschef und Leiter der\nZivilschutzstelle in der damaligen Form nicht mehr existiere. Wäre er im Amt für\nSicherheit geblieben, hätte er die erfolgten Aenderungen und Neueinschätzungen\nmittragen müssen. Aus der anlässlich des Stellenwechsels gemachten Zusicherung\nhabe der Beschwerdeführer nicht den Schluss ziehen dürfen, dass sein Lohnniveau auf\njeden Fall gewahrt werden würde. Wenn Nachteile aufgrund eines Stellenwechsels\nausgeschlossen würden, bedeute dies nicht den Ausschluss jeglicher ungünstiger\nVeränderungen, sondern nur derjenigen, die sich wegen des Wechsels auf den\nBeschwerdeführer nun ungünstiger auswirkten als wenn er seine Stelle behalten hätte.\nMassgebend in diesem Zusammenhang sei allein, dass gemäss der von der\nProjektgruppe im Jahr 2003 durchgeführten Arbeitsbewertung die Funktion des\nSektionschefs und Leiters der Zivilschutzstelle heute in der Besoldungsklasse 8\neingestuft sei. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Wechsels\nnicht schlechter, sondern auf längere Sicht betrachtet sogar besser gestellt worden sei.\nDeshalb könne die Zusicherung, dem Beschwerdeführer würden aus seinem\nStellenwechsel besoldungsmässig keine Nachteile erwachsen, im vorliegenden\nZusammenhang nicht als Vertrauensgrundlage herangezogen werden.\n\nDas Verwaltungsgericht kann sich auch dieser Auffassung nicht anschliessen. Der\nBeschwerdeführer liess sich die Zusicherung für die Beibehaltung seines Lohnes wohl\ndeshalb geben, weil er befürchtete, beim Wechsel in das Dienstleistungszentrum werde\ner aufgrund seiner neuen Funktion tiefer eingestuft. Grundlage des Vertrauensschutzes\nist insbesondere, dass der Betroffene aufgrund der Zusicherung eine Disposition trifft,\ndie sich nicht bzw. nicht ohne weiteres wieder rückgängig machen lässt. Im\nvorliegenden Fall bestand ein solches Verhältnis zwischen Zusicherung und\nDisposition. Es geht daher nicht an, die Berufung auf den Vertrauensschutz mit dem\nArgument zu versagen, dem Beschwerdeführer wären beim Unterlassen der\nentsprechenden Vorkehrung dieselben oder gar noch grössere Nachteile widerfahren.\nNicht stichhaltig ist auch das Argument, dass die Projektgruppe Arbeitsbewertung die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}