{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-171_2005-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4306&type=1563347022&cHash=e52279f09c671c5f8926b9ec04efe0a8", "Checksum": "c8d0999cce1932ed43581d2a48776024"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oeffentliches Dienstrecht, Willkürverbot, Schutz von Treu und Glauben, Art. 8 und 9 BV (SR 101). Pflicht der Vorinstanz zur Ueberweistung der Akten an die Rechtsmittelinstanz (Art. 52 VRP, sGS 951.1). Die Lohneinstufung aufgrund einer generellen Besoldungsrevision ist eine Neueinstufung, nicht eine individuelle Lohnänderung. Die dauernde Reduktion des Gehalts um 17,5 Prozent ist willkürlich, wenn eine Uebergangsfrist von nur drei Monaten angesetzt wird. Im Streitfall verstösst sie zudem aufgrund einer individuellen Zusicherung gegen Treu und Glauben. Die Vorinstanz ist verpflichtet, sämtliche dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Akten der Rechtsmittelinstanz zu überweisen. 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Die Vorinstanz ist verpflichtet, sämtliche dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Akten der Rechtsmittelinstanz zu überweisen. Ueber eine Einschränkung der Akteneinsicht hat die Rechtsmittelinstanz zu entscheiden (Verwaltungsgericht, B 2004/171).\n\na) Die Rechtsprechung hatte sich bei Lohnkürzungen in öffentlichen\nDienstverhältnissen verschiedentlich mit der Aenderung gesetzlicher Bestimmungen zu\nbefassen, mit denen die Leistungen für bestimmte Angestelltengruppen reduziert\nwurden. Die Grundsätze von Treu und Glauben und der rechtsgleichen Behandlung\nsowie das Willkürverbot wurden vom Bundesgericht namentlich auf solche Fälle\nangewandt, bei denen mittels Erlass oder Aenderung von generellen Normen in\nAnsprüche von öffentlichen Angestellten eingegriffen wurde (BGE 118 Ia 245 ff.; 101 Ia\n443 ff.; BGE 2P.276/1995 vom 3. April 1996, in: ZBl 98/1997, S. 65 ff.). Dabei hat das\nBundesgericht eine einmalige Reduktion der Gehälter von 5,1 Prozent aufgrund der\nschlechten Finanzlage der betroffenen Gemeinde als zulässig erachtet (ZBl 98/1997, S.\n65 ff.). Unzulässig wurde hingegen eine dauernde Reduktion der Löhne einer\nbestimmten Angestelltenkategorie um rund 30 Prozent ohne Uebergangsfrist\nqualifiziert (ZBl 78/1977, S. 267 ff.).\n\nb) Im Streitfall ist die neue Einstufung in die Klasse 10/Stufe 11 aufgrund der\nangefochtenen Verfügung wie auch aufgrund der in den Akten liegenden\nArbeitsbewertungsunterlagen nicht nachvollziehbar. Die Vergabe der einzelnen\nArbeitswertpunkte ist nicht transparent, und es ist nicht ersichtlich, weshalb die neue\nFunktion, ob vor oder nach der Uebernahme der ursprünglichen Aufgaben im Amt für\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSicherheit, eine im Ergebnis derart gravierende Rückstufung um drei Lohnklassen bzw.\n17,5 Prozent zur Folge hat.\n\nc) Bei der Einstufung kommt dem Gemeinwesen ein grosser Ermessensspielraum zu.\nInsbesondere ist die Frage der Einreihung als Verwaltungsmitarbeiter 3 oder 4\nweitgehend eine Ermessensfrage, die der gerichtlichen Ueberprüfung nicht zugänglich\nist. Dennoch ist die Auswirkung aufgrund der Tatsache, dass sich die\nEinstufungsbereiche für die beiden Kategorien von Verwaltungsangestellten nicht\nüberschneiden, sehr beträchtlich. Wenn wie im vorliegenden Fall eine Neueinstufung\nvon der Kategorie 4 in die Kategorie 3 aufgrund einer Arbeitsbewertung eine\nLohnreduktion um 3 Klassen bzw. um rund 17,5 Prozent zur Folge hat, kann dies unter\ndem Aspekt des Willkürverbots und des Anspruchs auf Wahrung von Treu und Glauben\ngeprüft werden.\n\nd) Die Vorinstanz beurteilte die Lohnreduktion um 17,5 Prozent als verhältnismässig.\nSie begründete dies damit, der Beschwerdeführer sei bereits am 13. Mai 2003 darüber\norientiert worden, dass beabsichtigt sei, eine Arbeitsbewertung seiner Stelle\ndurchzuführen. Ueber das Ergebnis und die für ihn resultierenden Folgen sei er am 25.\nAugust 2003 orientiert worden. Er habe somit genügend Zeit gehabt, sich mit den\nneuen Gegebenheiten auseinanderzusetzen und seine Lebenssituation bis zum\nInkrafttreten der Besoldungskürzung anzupassen. Es sei ihm keine kurzfristige\nAnpassung der Lebenshaltung zugemutet worden.\n\nDas Verwaltungsgericht kann sich dieser Auffassung nicht anschliessen. Entscheidend\nist nicht, wann der Beschwerdeführer von der Absicht der Beschwerdegegnerin\nKenntnis erhielt, sondern der Zeitpunkt der definitiven Anordnung der Rückstufung. Bei\nder erheblichen Lohnreduktion von 17,5 Prozent ist im Lichte des Grundsatzes von\nTreu und Glauben eine Uebergangsfrist anzusetzen (ZBl 98/1997, S. 69 f. mit\nzahlreichen Hinweisen auf Judikatur und Literatur). Das Bundesgericht hat eine ohne\nUebergangsfrist vorgenommene Reduktion eines Gehalts um rund 30 Prozent als\nwillkürlich eingestuft und dafür eine mindestens halbjährige Anpassungsfrist als\nnotwendig erachtet (BGE vom 15. Dezember 1976, in: ZBl 78/1977, S. 267 ff.). Im\nvorliegenden Fall betrug die Frist drei Monate und dauerte somit nicht länger als die\nminimale Kündigungsfrist (Art. 9 PR). Das Bundesgericht geht davon aus, dass es\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nüblich ist, dass ein Lohnempfänger seine Lebenshaltung auf ein gewisses Lohnniveau\nausrichtet und sie nicht kurzfristig wesentlich ändern kann (ZBl 98/1997, S. 70). Wird\neinem Angestellten mit einem jährlichen Bruttogehalt von rund Fr. 100'000.-- dieses\ndauernd um rund Fr. 17'500.-- pro Jahr gekürzt, so liegt darin eine erhebliche, die\nLebenshaltung gravierend beeinflussende Aenderung, welche nur bei Ansetzung einer\nausreichend lang bemessenen Uebergangsfrist zulässig ist. Die Dauer dieser Frist hat\nzu gewährleisten, dass der Betroffene seine Lebenshaltung den veränderten\nUmständen anpassen kann. Eine Frist von drei Monaten ist jedenfalls viel zu kurz, um\neine quantitativ derart beträchtliche Lohnreduktion als verhältnismässig erscheinen zu\nlassen.\n\ne) Das Verwaltungsgericht kommt aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum\nSchluss, dass die Lohnreduktion aufgrund der nicht nachvollziehbaren Neubewertung\nder vom Beschwerdeführer ausgeübten Funktion und ihres Masses sowie des Fehlens\neiner genügend langen Uebergangsfrist im Ergebnis als willkürlich einzustufen ist.\n\n"}