{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-171_2005-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4306&type=1563347022&cHash=e52279f09c671c5f8926b9ec04efe0a8", "Checksum": "c8d0999cce1932ed43581d2a48776024"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oeffentliches Dienstrecht, Willkürverbot, Schutz von Treu und Glauben, Art. 8 und 9 BV (SR 101). Pflicht der Vorinstanz zur Ueberweistung der Akten an die Rechtsmittelinstanz (Art. 52 VRP, sGS 951.1). Die Lohneinstufung aufgrund einer generellen Besoldungsrevision ist eine Neueinstufung, nicht eine individuelle Lohnänderung. Die dauernde Reduktion des Gehalts um 17,5 Prozent ist willkürlich, wenn eine Uebergangsfrist von nur drei Monaten angesetzt wird. Im Streitfall verstösst sie zudem aufgrund einer individuellen Zusicherung gegen Treu und Glauben. Die Vorinstanz ist verpflichtet, sämtliche dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Akten der Rechtsmittelinstanz zu überweisen. 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Die Vorinstanz ist verpflichtet, sämtliche dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Akten der Rechtsmittelinstanz zu überweisen. Ueber eine Einschränkung der Akteneinsicht hat die Rechtsmittelinstanz zu entscheiden (Verwaltungsgericht, B 2004/171).\n\nc) Hinzu kommt, dass Stadtrat und Vorinstanz von einem unterschiedlichen\nSachverhalt ausgegangen sind. Die Verfügung des Stadtrates wurde mit der\nAenderung der Funktion des Beschwerdeführers per Anfang 2002 begründet. Im\nRekurs machte dieser geltend, er habe zusätzlich zu seinen Aufgaben im\nEinwohneramt inzwischen auch seine früheren Aufgaben im Amt für Sicherheit wieder\nübernommen. In der neuen Stellenbeschreibung würden nun seine früher als\nFührungsaufgaben oder qualifizierte Sachbearbeitung eingestuften Tätigkeiten nur\nnoch als einfache Sachbearbeitung eingestuft.\n\nDer vorinstanzliche Entscheid geht ebenfalls von einer gleichbleibenden Tätigkeit des\nBeschwerdeführers aus. Er beruht somit auf einem anderen Sachverhalt als die\nVerfügung des Stadtrates, für welche der Wechsel ins Einwohneramt ausschlaggebend\nwar. Im Rekursentscheid konnte somit der aktuelle Sachverhalt gewürdigt werden.\nDieser Umstand ist vorliegend allerdings nicht ausschlaggebend.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3./ Die Vorinstanz hat dem Verwaltungsgericht gestützt auf Art. 64 Abs. 1 in Verbindung\nmit Art. 52 VRP die dem angefochtenen Rekursentscheid zugrundeliegenden Akten\nübermittelt, u.a. die von der Beschwerdegegnerin mit der Rekursvernehmlassung\neingereichten Unterlagen act. 1 bis 15. Diese enthalten mehrere kopierte und teilweise\nabgedeckte Akten. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Rekursvernehmlassung fest,\ndie privaten Interessen der einzelnen Angestellten am Schutz ihrer Personendaten\nstünden einer Offenlegung entgegen. Falls notwendig, sei sie gerne bereit, die nicht\nanonymisierten Fassungen der Stadtratsprotokolle betreffend Lohnreduktion ohne\nOffenlegung gegenüber Dritten zur Verfügung zu stellen.\n\nDie Vorinstanz verzichtete darauf, die vollständigen und unveränderten Unterlagen\neinzufordern. Grundsätzlich obliegt es aber der entscheidenden Instanz, bei geltend\ngemachten überwiegenden Interessen die Art und den Umfang der Einschränkung der\nAkteneinsicht zu bestimmen. Da in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich\nfestgehalten war, die Dienststelle des Beschwerdeführers sei im Vergleich zu den\nübrigen Mitarbeitenden der Stadtverwaltung sowie der technischen Betriebe als\nobjektiv zu hoch eingestuft, hätten auch die Arbeitsbewertungen der zum Vergleich\nherangezogenen anderen Dienststellen und Funktionen offengelegt werden müssen. Es\nist widersprüchlich, wenn einerseits geltend gemacht wird, die Arbeitsbewertungen\nseien ohne Ansehen der jeweiligen Stelleninhaber erfolgt, im Rechtsmittelverfahren\naber Quervergleiche mit anderen Stellen (nicht Stelleninhabern) verweigert werden und\ndie Lohnreduktion dennoch mit Berufung auf ein kohärentes und einheitliches\nBesoldungssystem begründet wird.\n\nDa die Beschwerde aus einem anderen Grund gutzuheissen ist (vgl. unten Erw. 4 und\n5), kann im vorliegenden Fall auf die Einholung der besagten Unterlagen verzichtet\nwerden.\n\n4./ Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den finanziellen Ansprüchen\nder öffentlichen Angestellten in der Regel nicht der Charakter wohlerworbener Rechte\nzu. Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis ist durch die jeweilige Gesetzgebung\nbestimmt; es macht daher, auch was die vermögensrechtliche Seite betrifft, die\nEntwicklung der Gesetzgebung mit. Besoldungsansprüche können nur dann als\nwohlerworbene Rechte eingestuft werden, wenn das Gesetz die entsprechenden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeziehungen ein für alle Mal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen\nEntwicklung ausnimmt oder wenn bestimmte, mit einem einzelnen\nAnstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben werden. Soweit die\nAnsprüche keine wohlerworbenen Rechte darstellen, ist der Betroffene nur nach\nMassgabe des Willkürverbots und des Gebots der Rechtsgleichheit geschützt. Der\nBetroffene kann sich dagegen zur Wehr setzen, dass seine Ansprüche willkürlich\nabgeändert, nachträglich entzogen oder im Wert herabgesetzt werden und dass\nEingriffe ohne besondere Rechtfertigung einseitig zulasten einzelner Berechtigter oder\nbestimmter Gruppen erfolgen (vgl. etwa BGE 118 Ib 255 f.; M. Müller, Lineare\nLohnkürzungen im öffentlichen Dienstrecht als Problem der Rechtsgleichheit, in: AJP\n1997, S. 841 f.). Somit kommen Art. 8 und 9 der Schweizerischen Bundesverfassung\n(SR 101, abgekürzt BV) zur Anwendung, welche die Rechtsgleichheit und den Schutz\nvor Willkür sowie die Wahrung von Treu und Glauben gebieten.\n\n"}