{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-171_2005-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4306&type=1563347022&cHash=e52279f09c671c5f8926b9ec04efe0a8", "Checksum": "c8d0999cce1932ed43581d2a48776024"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oeffentliches Dienstrecht, Willkürverbot, Schutz von Treu und Glauben, Art. 8 und 9 BV (SR 101). Pflicht der Vorinstanz zur Ueberweistung der Akten an die Rechtsmittelinstanz (Art. 52 VRP, sGS 951.1). Die Lohneinstufung aufgrund einer generellen Besoldungsrevision ist eine Neueinstufung, nicht eine individuelle Lohnänderung. Die dauernde Reduktion des Gehalts um 17,5 Prozent ist willkürlich, wenn eine Uebergangsfrist von nur drei Monaten angesetzt wird. Im Streitfall verstösst sie zudem aufgrund einer individuellen Zusicherung gegen Treu und Glauben. Die Vorinstanz ist verpflichtet, sämtliche dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Akten der Rechtsmittelinstanz zu überweisen. Ueber eine Einschränkung der Akteneinsicht hat die Rechtsmittelinstanz zu entscheiden (Verwaltungsgericht, B 2004/171)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:10:37", "Checksum": "12f22e6a48ff7b1290d3586426bcc3e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/171\nRegeste:\nOeffentliches Dienstrecht, Willkürverbot, Schutz von Treu und Glauben, Art. 8 und 9 BV (SR 101). Pflicht der Vorinstanz zur Ueberweistung der Akten an die Rechtsmittelinstanz (Art. 52 VRP, sGS 951.1). Die Lohneinstufung aufgrund einer generellen Besoldungsrevision ist eine Neueinstufung, nicht eine individuelle Lohnänderung. Die dauernde Reduktion des Gehalts um 17,5 Prozent ist willkürlich, wenn eine Uebergangsfrist von nur drei Monaten angesetzt wird. Im Streitfall verstösst sie zudem aufgrund einer individuellen Zusicherung gegen Treu und Glauben. Die Vorinstanz ist verpflichtet, sämtliche dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Akten der Rechtsmittelinstanz zu überweisen. Ueber eine Einschränkung der Akteneinsicht hat die Rechtsmittelinstanz zu entscheiden (Verwaltungsgericht, B 2004/171).\n\nC./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 2. und 24. November 2004 erhob K.\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 18.\nOktober 2004 und die Verfügung des Stadtrats vom 22. April 2004 seien aufzuheben,\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer hält an seinem\nStandpunkt fest, Art. 29 PR enthalte keine genügende Grundlage für die streitige\nLohnreduktion. Art. 29 PR entspreche der kantonalen Regelung und stehe im Einklang\nmit der Rechtsprechung, welche eine Rückstufung der Besoldung durch\nNeubeurteilung bzw. Dequalifizierung der bisherigen Tätigkeit nicht zulasse. Hätte die\nAbsicht bestanden, mit der Arbeitsbewertung nicht nur die Neueinreihung des\nStellenplans gemäss Art. 27 PR zu begründen, sondern auch Rückstufungen bei\ngleichbleibender Funktion herbeizuführen, so hätte dies wegen der Tragweite des\nEingriffs in individuelle Rechtspositionen explizit formuliert werden müssen. Im übrigen\nkäme eine einzelfallbezogene Rückstufung aufgrund der beim Wechsel ins\nDienstleistungszentrum abgegebenen Zusicherung einer gravierenden Verletzung des\nVertrauensprinzips gleich.\n\nDas Departement für Inneres beantragt in seiner Vernehmlassung vom 15. Dezember\n2004 die Abweisung der Beschwerde.\n\nDie Politische Gemeinde X. beantragt mit Vernehmlassung ihres Rechtsvertreters vom\n10. Januar 2005 ebenfalls, der Rekurs (recte: die Beschwerde) sei abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit wesentlich, in den\nnachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 2\nlit. a Ziff. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt\nVRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 2. und 24.\nNovember 2004 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2\nVRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2./ Die Politische Gemeinde X. erliess am 6. Oktober 1999 ein neues\nPersonalreglement. Dieses trat am 1. April 2000 in Kraft. Art. 24 ff. PR regelt die\nBesoldung. Art. 27 Abs. 1 PR bestimmt, dass die Arbeitsbewertung die Grundlage für\ndie Einreihung jeder Stelle bildet und die Arbeitsbewertung die Anforderungen an eine\nStelle definiert. Art. 27 Abs. 2 PR bestimmt, dass die Einreihung in die\nBesoldungsklassen und -stufen im Einzelfall unter Berücksichtigung insbesondere von\nAufgaben, notwendiger Ausbildung, notwendiger Berufserfahrung, Verantwortlichkeit,\nKompetenzen, notwendiger Selbständigkeit und Führungsaufgaben als Vorgesetzter\nerfolgt.\n\nArt. 29 PR regelt die individuelle Besoldungsanpassung mittels Rückstufung. Nach\nAbs. 1 sind Rückstufungen in eine tiefere Besoldungsklasse oder Besoldungsstufe\nfunktions- oder leistungsbezogen. Funktionsbezogene Rückstufungen verfügt die\nWahlinstanz (Abs.\n\n2). Leistungsbezogene Rückstufungen verfügt der Stadtrat; die ungenügende Leistung\nmuss durch das Mitarbeitergespräch belegt sein (Abs. 3).\n\na) Streitig ist im vorliegenden Fall, ob die angefochtene Besoldungsreduktion als\nfunktionsbezogene Rückstufung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 PR zu qualifizieren ist. Die\nVorinstanz gelangte zum Ergebnis, der Begriff \"funktionsbezogen\" erfasse nicht\nausschliesslich die mit einer Funktionsänderung begründete Rückstufung, sondern\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nauch die mit einer Neubewertung einer Funktion begründete Rückstufung, sofern sich\ndie Neubewertung auf eine Arbeitsbewertung nach Art. 27 PR stütze. Demgegenüber\nvertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, eine Neubewertung einer Funktion bzw.\neine Dequalifikation einer unveränderten Funktion finde in Art. 29 PR keine Stütze.\n\nb) Mit dem Erlass des Personalreglements wurde das Personalwesen der Stadt X. auf\neine neue Grundlage gestellt. Ein erklärtes Ziel der Besoldungsrevision war es nach\nden Ausführungen der Beschwerdegegnerin, als Grundlage für die Besoldung der\nverschiedenen Dienststellen eine Arbeitsbewertung zu verwenden. Die an einer solchen\nauszurichtende Besoldungsordnung sollte zu einer einheitlichen und systematischen\nLohnstruktur führen sowie eine relative Lohngerechtigkeit herstellen und die bisherigen\nlohnbedingten Spannungen beseitigen.\n\nDie Neueinstufung des Beschwerdeführers kennzeichnet sich damit als Einreihung\ngemäss Art. 27 PR. Da das gesamte Personal nach dem Erlass des neuen Reglements\naufgrund einer Arbeitsbewertung neu eingestuft wurde, lässt sich die Neueinstufung als\ngenerelle, durch Rechtssatz begründete Einreihung qualifizieren, was bedeutet, dass\nArt. 29 PR nicht zur Anwendung kommt.\n\n"}