{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-171_2005-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4306&type=1563347022&cHash=e52279f09c671c5f8926b9ec04efe0a8", "Checksum": "c8d0999cce1932ed43581d2a48776024"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oeffentliches Dienstrecht, Willkürverbot, Schutz von Treu und Glauben, Art. 8 und 9 BV (SR 101). Pflicht der Vorinstanz zur Ueberweistung der Akten an die Rechtsmittelinstanz (Art. 52 VRP, sGS 951.1). Die Lohneinstufung aufgrund einer generellen Besoldungsrevision ist eine Neueinstufung, nicht eine individuelle Lohnänderung. Die dauernde Reduktion des Gehalts um 17,5 Prozent ist willkürlich, wenn eine Uebergangsfrist von nur drei Monaten angesetzt wird. Im Streitfall verstösst sie zudem aufgrund einer individuellen Zusicherung gegen Treu und Glauben. Die Vorinstanz ist verpflichtet, sämtliche dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Akten der Rechtsmittelinstanz zu überweisen. Ueber eine Einschränkung der Akteneinsicht hat die Rechtsmittelinstanz zu entscheiden (Verwaltungsgericht, B 2004/171)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:10:37", "Checksum": "12f22e6a48ff7b1290d3586426bcc3e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/171\nRegeste:\nOeffentliches Dienstrecht, Willkürverbot, Schutz von Treu und Glauben, Art. 8 und 9 BV (SR 101). Pflicht der Vorinstanz zur Ueberweistung der Akten an die Rechtsmittelinstanz (Art. 52 VRP, sGS 951.1). Die Lohneinstufung aufgrund einer generellen Besoldungsrevision ist eine Neueinstufung, nicht eine individuelle Lohnänderung. Die dauernde Reduktion des Gehalts um 17,5 Prozent ist willkürlich, wenn eine Uebergangsfrist von nur drei Monaten angesetzt wird. Im Streitfall verstösst sie zudem aufgrund einer individuellen Zusicherung gegen Treu und Glauben. Die Vorinstanz ist verpflichtet, sämtliche dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Akten der Rechtsmittelinstanz zu überweisen. Ueber eine Einschränkung der Akteneinsicht hat die Rechtsmittelinstanz zu entscheiden (Verwaltungsgericht, B 2004/171).\n\nAm 22. April 2004 erliess der Stadtrat X. eine entsprechende Verfügung und stufte K.\nals Mitarbeiter des Einwohneramts und Leiter des Landwirtschaftsamts per 1. August\n2004 in die Lohnklasse 10/Stufe 11 ein.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB./ Gegen die Verfügung des Stadtrats X. erhob K. durch seinen Rechtsvertreter mit\nEingabe vom 7. Mai 2004 Rekurs beim Departement des Inneren. Er machte geltend,\nsein rechtliches Gehör sei verletzt worden. Materiell brachte er vor, für die\nLohnrückstufung fehle die gesetzliche Grundlage. Nach dem Personalreglement habe\neine individuelle Rückstufung funktionsbezogen oder leistungsbezogen zu erfolgen. Der\nStadtrat halte ausdrücklich fest, dass die Rückstufung nicht auf mangelhaften\nLeistungen beruhe. Bezüglich seiner Funktion handle es sich seit jeher um qualifizierte\nSachbearbeitung. Die Funktion sei durch die Arbeitsbewertung lediglich neu beurteilt\nworden. Die Rückstufung könne folglich nicht funktionsbezogen gerechtfertigt werden.\nUeberdies würden gemäss Personalreglement Verwaltungsmitarbeiter mit qualifizierter\nSachbearbeitung als Verwaltungsmitarbeiter 4 in die Besoldungsklassen 11 bis 13\neingestuft, weshalb die gegenwärtige Einstufung gerechtfertigt sei. Hinzu komme, dass\nmit der Lohnreduktion auch das Vertrauensprinzip verletzt werde, denn es sei ihm vor\ndem Wechsel ins Dienstleistungszentrum ausdrücklich zugesichert worden, dass der\nWechsel keine Auswirkungen auf sein Einkommen haben werde.\n\nDas Departement des Inneren wies den Rekurs mit Entscheid vom 18. Oktober 2004\nab. Es erwog, das rechtliche Gehör sei nicht verletzt worden. Der Betroffene habe in all\ndiejenigen Unterlagen Einsicht nehmen können, welche die ihn betreffende\nRückstufung zum Gegenstand hätten. Die der Arbeitsbewertung seiner Dienststelle\nzugrunde liegenden Kriterien und Gewichtungen seien offengelegt worden, und er sei\nauf diese Weise befähigt worden, den Entscheid über die neue Einstufung\nnachzuvollziehen. Es lasse sich nicht umgehen, dass in einer das gesamte Personal\neines Gemeinwesens umfassenden Arbeitsbewertung auch vergleichende\nBeurteilungen der Dienststellen einfliessen würden. Daraus könne aber nicht\ngeschlossen werden, dass ein solcher Vergleich auch die Grundlage für die Einreihung\neiner einzelnen Dienststelle bilde. Massgebend sei vielmehr, welche Anforderungen mit\nder konkret zu beurteilenden Tätigkeit verbunden seien. Die Arbeitsbewertungen\nanderer Dienststellen gehörten somit in der Regel nicht zu denjenigen Akten, in welche\nEinsicht zu gewähren sei. Im übrigen enthalte das Personalreglement in Art. 29 eine\nGrundlage für eine funktionsbezogene Lohnrückstufung. Unter diesen Begriff falle nicht\nnur eine mit einer Funktionsänderung begründete Rückstufung, sondern auch die mit\neiner Neubewertung der Funktion begründete Rückstufung, sofern sich die\nNeubewertung auf die nach Art. 27 PR vorzunehmende Arbeitsbewertung stütze. Dies\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsei im vorliegenden Fall geschehen. Die Neubewertung sei im Rahmen einer\numfassenden Neuordnung des Besoldungssystems erfolgt, welche neu die\nArbeitsbewertung als Basis der Besoldungseinreihung einführe und welche zur\nDurchsetzung der damit angestrebten einheitlichen Besoldungsstruktur eine\nausdrückliche gesetzliche Grundlage zur Vornahme funktionsbedingter Rückstufungen\nin der Besoldungseinreihung geschaffen habe. Somit läge eine genügende gesetzliche\nGrundlage vor. Der streitigen Lohnkürzung stünden auch keine wohlerworbenen\nRechte entgegen, und die Zusicherung, wonach aus dem Stellenwechsel\nbesoldungsmässig keine Nachteile entstünden, könne im vorliegenden Zusammenhang\nnicht als Vertrauensgrundlage herangezogen werden. Im weiteren qualifizierte das\nDepartement die Arbeitsbewertung und die entsprechende Einstufung als\nnachvollziehbar und im Rahmen des Ermessensspielraums der Gemeinde X. liegend.\nAuch kam es zum Schluss, dass die Lohneinbusse nicht unverhältnis- mässig sei.\n\n"}