{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-171_2005-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4306&type=1563347022&cHash=e52279f09c671c5f8926b9ec04efe0a8", "Checksum": "c8d0999cce1932ed43581d2a48776024"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oeffentliches Dienstrecht, Willkürverbot, Schutz von Treu und Glauben, Art. 8 und 9 BV (SR 101). Pflicht der Vorinstanz zur Ueberweistung der Akten an die Rechtsmittelinstanz (Art. 52 VRP, sGS 951.1). Die Lohneinstufung aufgrund einer generellen Besoldungsrevision ist eine Neueinstufung, nicht eine individuelle Lohnänderung. Die dauernde Reduktion des Gehalts um 17,5 Prozent ist willkürlich, wenn eine Uebergangsfrist von nur drei Monaten angesetzt wird. Im Streitfall verstösst sie zudem aufgrund einer individuellen Zusicherung gegen Treu und Glauben. Die Vorinstanz ist verpflichtet, sämtliche dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Akten der Rechtsmittelinstanz zu überweisen. Ueber eine Einschränkung der Akteneinsicht hat die Rechtsmittelinstanz zu entscheiden (Verwaltungsgericht, B 2004/171)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:10:37", "Checksum": "12f22e6a48ff7b1290d3586426bcc3e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/171\nRegeste:\nOeffentliches Dienstrecht, Willkürverbot, Schutz von Treu und Glauben, Art. 8 und 9 BV (SR 101). Pflicht der Vorinstanz zur Ueberweistung der Akten an die Rechtsmittelinstanz (Art. 52 VRP, sGS 951.1). Die Lohneinstufung aufgrund einer generellen Besoldungsrevision ist eine Neueinstufung, nicht eine individuelle Lohnänderung. Die dauernde Reduktion des Gehalts um 17,5 Prozent ist willkürlich, wenn eine Uebergangsfrist von nur drei Monaten angesetzt wird. Im Streitfall verstösst sie zudem aufgrund einer individuellen Zusicherung gegen Treu und Glauben. Die Vorinstanz ist verpflichtet, sämtliche dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Akten der Rechtsmittelinstanz zu überweisen. Ueber eine Einschränkung der Akteneinsicht hat die Rechtsmittelinstanz zu entscheiden (Verwaltungsgericht, B 2004/171).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/171\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 07.04.2005\nEntscheiddatum: 07.04.2005\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts vom 7.4.2005\nOeffentliches Dienstrecht, Willkürverbot, Schutz von Treu und Glauben, Art.\n8 und 9 BV (SR 101). Pflicht der Vorinstanz zur Ueberweistung der Akten an\ndie Rechtsmittelinstanz (Art. 52 VRP, sGS 951.1). Die Lohneinstufung\naufgrund einer generellen Besoldungsrevision ist eine Neueinstufung, nicht\neine individuelle Lohnänderung. Die dauernde Reduktion des Gehalts um\n17,5 Prozent ist willkürlich, wenn eine Uebergangsfrist von nur drei Monaten\nangesetzt wird. Im Streitfall verstösst sie zudem aufgrund einer individuellen\nZusicherung gegen Treu und Glauben. Die Vorinstanz ist verpflichtet,\nsämtliche dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Akten der\nRechtsmittelinstanz zu überweisen. Ueber eine Einschränkung der\nAkteneinsicht hat die Rechtsmittelinstanz zu entscheiden\n(Verwaltungsgericht, B 2004/171).\n\nOeffentliches Dienstrecht, Willkürverbot, Schutz von Treu und Glauben, Art. 8 und\n9 BV (SR 101). Pflicht der Vorinstanz zur Ueberweisung der Akten an die\nRechtsmittelinstanz (Art. 52 VRP, sGS 951.1). Die Lohneinstufung aufgrund einer\ngenerellen Besoldungsrevision ist eine Neueinstufung, nicht eine individuelle\nLohnänderung. Die dauernde Reduktion des Gehalts um 17,5 Prozent ist\nwillkürlich, wenn eine Uebergangsfrist von nur drei Monaten angesetzt wird. Im\nStreitfall verstösst sie zudem aufgrund einer individuellen Zusicherung gegen\nTreu und Glauben. Die Vorinstanz ist verpflichtet, sämtliche dem angefochtenen\nEntscheid zugrundeliegenden Akten der Rechtsmittelinstanz zu überweisen.\nUeber eine Einschränkung der Akteneinsicht hat die Rechtsmittelinstanz zu\nentscheiden (Verwaltungsgericht, B 2004/171).\n\nUrteil vom 7. April 2005\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnwesend: Vizepräsidentin Dr. E. Oesch-Frischkopf; Verwaltungsrichter lic. iur.\n\nA. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Ersatzrichterin lic. iur. D. Gmünder Perrig;\nGerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nK.,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Y.,\n\ngegen\n\nDepartement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nPolitische Gemeinde X.,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nvertreten durch Fürsprecher Z.,\n\nbetreffend\n\nRückstufung der Besoldung\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA./ a) K. wurde auf den 1. Juli 1986 als Sektionschef und Leiter der Zivilschutzstelle der\nPolitischen Gemeinde X. angestellt. In der Folge übernahm er ausserdem die Leitung\ndes Landwirtschaftsamts und war zudem als Adjutant der Feuerwehr tätig. Auf den 1.\nJanuar 2002 wechselte er in das Dienstleistungszentrum und war dort mehrheitlich als\nMitarbeiter des Einwohneramts tätig. Die Leitung des Landwirtschaftsamts übte er\nweiterhin aus. K. ist in der Lohnklasse 13/Stufe 11 eingeteilt (Bruttogehalt 2003 Fr.\n99'966.--).\n\nb) Der Stadtrat X. leitete im Frühjahr 1998 eine Revision des Personalrechts ein. Die\nBesoldungseinreihung verschiedener Funktionen sollte aufgrund einer\nArbeitsbewertung vorgenommen werden. Mit der Arbeitsbewertung wurde eine\nProjektgruppe beauftragt. Am 6. Oktober 1999 wurde ausserdem ein neues\nPersonalreglement (abgekürzt PR) erlassen.\n\nc) Die Projektgruppe Arbeitsbewertung unterbreitete am 10. Juli 2003 dem Stadtrat das\nErgebnis ihrer Beurteilung für die von K. bekleidete Stelle \"Mitarbeiter Einwohneramt/\nLandwirtschaftsamt\". Sie gelangte zum Schluss, dass die Stelle in die\nBesoldungsklasse 8 (Besoldung 2003 Fr. 54'234.-- bis Fr. 70'604.--) einzureihen sei.\n\nDer Stadtrat nahm in der Folge eine Einstufung in die Lohnklasse 10 in Aussicht. Er\nbegründete dies damit, die aktuelle Besoldung des Stelleninhabers stamme aus seiner\nTätigkeit als Sektionschef und Zivilschutzstellenleiter. Im Jahr 2002 habe er ins\nDienstleistungszentrum gewechselt. Die selbständige Führung des\nLandwirtschaftsamtes sowie eines Teils des Einwohneramtes und die Tätigkeit im\nDienstleistungszentrum liessen eine Einstufung in der Lohnklasse 10 angemessen\nerscheinen. Der Stadtrat gab K. Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Betroffene\nbeharrte auf seiner bisherigen Einstufung. Der Stadtrat beauftragte in der Folge die\nProjektgruppe, eine neue Arbeitsbewertung unter Berücksichtigung der von K.\nvorgebrachten Argumente zu erstellen. Gestützt auf den Bericht der Projektgruppe vom\n9. Dezember 2003 beschloss der Stadtrat am 4. März 2004, an der Einreihung in die\nLohnklasse 10/Stufe 11 festzuhalten.\n\n"}