© Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rekursentscheids, wie dies vorliegend der Fall war, dürfte künftig nicht mehr statthaft sein. h) Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Vorinstanz keine Ueberschreitung bzw. kein Missbrauch des Ermessens vorgeworfen werden kann und die Verweigerung des Urlaubs rechtmässig ist. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.