3./ Aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates. Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf ihre Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- trägt zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Staat. Auf ihre Erhebung wird verzichtet. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W.