Ein neuerliches Urlaubsgesuch wird schliesslich innert angemessener Frist beurteilt werden müssen; eine Verfahrensdauer von über zwei Jahren vom Gesuch bis zur Fällung eines Rekursentscheids, wie dies vorliegend der Fall war, dürfte künftig nicht mehr statthaft sein. h) Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Vorinstanz keine Ueberschreitung bzw. kein Missbrauch des Ermessens vorgeworfen werden kann und die Verweigerung des Urlaubs rechtmässig ist. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.