bestritten wird, eine Begutachtung unterbleibt. Hinzu kommt, dass eine erneute Beurteilung der Gemeingefährlichkeit durch die Fachkommission notwendig sein wird, nachdem diese in einem wesentlichen Punkt von einem offensichtlich falschen Sachverhalt ausgegangen war (vgl. oben E. f, bb). Sodann wird auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug erneut zu berücksichtigen sein, nachdem seit der Stellungnahme der Strafanstalt bereits rund zweieinhalb Jahre verstrichen sind. Ein neuerliches Urlaubsgesuch wird schliesslich innert angemessener Frist beurteilt werden müssen;