Aufgrund des Bestreitens der Mordtat dürfte eine erneute psychiatrische Beurteilung nicht zu umgehen sein. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern allein aufgrund des Umstands, dass eine Tat auch nach der Verurteilung © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte