Der Gutachter erklärte sich jedoch ausserstande, eine Risikobeurteilung vorzunehmen, solange die Tat bestritten werde. Die Vollzugsplanung wird jedoch ungeachtet des Wiederaufnahmeverfahrens und der Verweigerung einer Therapie fortgesetzt werden müssen, da sich in einigen Jahren beim Beschwerdeführer die Frage der bedingten Entlassung stellen wird und die Gewährung von Urlaub auch zur Festigung seiner Beziehungen zur Aussenwelt dient und die Wiedereingliederung nach der Entlassung vorzubereiten hat (vgl. BGE 1P. 470/2004 vom 15. Oktober 2004). Aufgrund des Bestreitens der Mordtat dürfte eine erneute psychiatrische Beurteilung nicht zu umgehen sein.