Der Beschwerdeführer wird somit im Strafvollzug auf die Entlassung vorbereitet werden müssen. In diesem Zusammenhang werden künftig auch Urlaube in Betracht zu ziehen sein. Dem Sicherheitsbedürfnis ist unter Umständen dadurch Rechnung zu tragen, dass diese Urlaube zumindest zu Beginn begleitet durchgeführt werden.