h) Wie erwähnt, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht zulässig, Urlaub von einer Therapie abhängig zu machen. Ungeachtet einer Therapie wird sich beim Beschwerdeführer nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe (2008) die Frage der bedingten Entlassung stellen. Selbst wenn dieser Aspekt unberücksichtigt bliebe, würde spätestens im Jahr 2014 die Entlassung des Beschwerdeführers anstehen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe hat dieser Tatsache Rechnung zu tragen. Die Strafkammer hat von einer Verwahrung ausdrücklich Umgang genommen. Der Beschwerdeführer wird somit im Strafvollzug auf die Entlassung vorbereitet werden müssen.