Verweigerung des Urlaubs, und zudem vermöchten abweichende Entscheide in anderen Fällen dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu verschaffen. In diesem Punkt kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Erw. 6c) verwiesen werden. Ungerechtfertigt ist allerdings der Einwand der Vorinstanz, der Beschwerdeführer lege nicht substantiiert dar, inwiefern bei den drei von ihm genannten Straftätern ohne Therapie oder neues psychiatrisches Gutachten Urlaub gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer dürfte gar nicht in der Lage sein, wie er zutreffend geltend macht, die entsprechenden Fälle näher zu dokumentieren.