Nicht stichhaltig ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Strafkammer hätte die Verwahrung oder zumindest eine Therapie angeordnet, wenn bei ihm Gemeingefahr bestehen würde. Gemeingefahr im Sinne der Richtlinien über die Urlaubsgewährung ist insbesondere auch im Lichte des Verhaltens im Strafvollzug zu würdigen. Nicht ausschlaggebend ist sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer andere Fälle von Gefangenen nennt, bei denen trotz Bestreitens der Tat Urlaub gewährt wurde. Wie erwähnt, ist vorliegend das Bestreiten der Tat nicht ausschlaggebend für die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte