Dieser Beurteilung entspricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer während des Strafvollzugs durch gewalttätiges Handeln auffiel. Mehrmals war er an einer Schlägerei unter Mitgefangenen beteiligt. Aktenkundig sind auch verbale Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen und die Beschädigung des Zellenmobiliars. Gegen den Beschwerdeführer wurden insgesamt acht Disziplinarmassnahmen angeordnet. g) Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass Strafvollzugsbehörde und Rekursinstanz von sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen ausgingen, als sie das Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers wegen dessen Gemeingefährlichkeit ablehnten. Aufgrund der psych-