cc) Die zum Teil fehlerhaften tatsächlichen Feststellungen der Fachkommission sowie der positive Bericht des Anstaltsseelsorgers lassen aber im Ergebnis die Beurteilung der Vorinstanz und der Strafvollzugsbehörde mindestens zur Zeit nicht als rechtswidrig erscheinen. Zu berücksichtigen ist namentlich, dass der Mord nicht die einzige Straftat ist, für die der Beschwerdeführer verurteilt wurde. Dieser wurde von der Strafkammer des Kantonsgerichts am 9. März 1998 auch wegen qualifizierten Raubes schuldig gesprochen, was wiederum ein schweres Gewaltdelikt ist.