Zwar hält der Anstaltsseelsorger in seinem Bericht fest, dass er eine Veränderung in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu erkennen vermöge. Dies bedeutet, dass beim Beschwerdeführer offenbar auch ohne Psychotherapie eine Veränderung der Persönlichkeit nicht ausgeschlossen erscheint. Eine solche Veränderung bzw. eine positive Entwicklung liesse sich durch eine Therapie allenfalls unterstützen oder besser dokumentieren. Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Vollzugs seit 2001 keine disziplinarischen Sanktionen mehr angeordnet wurden und die Anstalt in ihrer Stellungnahme keine Einwendungen zum Urlaubsgesuch erhob.