Dem Beschwerdeführer ist es an sich unbenommen, eine Therapie zu verweigern. Doch muss er dadurch in Kauf nehmen, dass die Beurteilung seiner Persönlichkeit und namentlich deren Entwicklung während des Strafvollzugs erheblich erschwert wird. Die für die Urlaubsgewährung oder andere Entscheidungen zuständigen Instanzen müssen sich beim Fehlen von Therapieberichten zwangsläufig auf die psychiatrischen Begutachtungen stützen und haben keine Möglichkeit, eine fachkundige Beurteilung des gegenwärtigen Persönlichkeitsbildes zu würdigen. Dies wirft namentlich bei der Prognose künftigen Wohlverhaltens erhebliche Probleme auf.