Diese Störungen entsprächen am ehesten einer geistig mangelhaften Entwicklung. Angesichts seines Persönlichkeitsbildes mit Instabilitäten in verschiedenen Bereichen und der für ihn unbefriedigenden, ja frustrierenden Lebenssituation seien soziale Verhaltensstörungen auch weiterhin zu befürchten. Dabei könnte seine Affinität zu kriminellen Kreisen, seine fraglose Kompetenz an den Waffen und seine dissozialen Wertvorstellungen zusammen mit einer gewissen Unbeherrschtheit des Temperaments erschwerend ins Gewicht fallen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte