bb) Aufgrund des psychiatrischen Gutachtens ist beim Beschwerdeführer von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen, wobei diese Feststellung letztlich nicht davon abhängig ist, ob er den ihm vorgeworfenen Mord begangen hat oder nicht. Der Gutachter hielt fest, in bezug auf das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers könne die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotionaler Instabilität, dissozialen und narzisstischen Zügen gestellt werden. Diese Störungen entsprächen am ehesten einer geistig mangelhaften Entwicklung.