aa) Im vorliegenden Fall hat die Strafvollzugsbehörde den Urlaub nicht in dem Sinne von einer Therapie abhängig gemacht, dass ohne solche ein Urlaub kategorisch ausgeschlossen bliebe. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, erachtete das Justizund Polizeidepartement allfällige Therapieresultate als zusätzliche Kriterien, um ein Urlaubsgesuch zu beurteilen. Zeige sich in der Therapie eine positive Veränderung des Straftäters, werde dies zu seinen Gunsten in die Prognose über das künftige Wohlverhalten miteinbezogen.