Dieser solle dem Betroffenen die Möglichkeit geben, seine Beziehungen zur Aussenwelt zu festigen oder seine Wiedereingliederung nach der Strafentlassung vorzubereiten. Diese Vorbereitung sei auch und gerade bei Verurteilten erforderlich, die aufgrund ihrer Therapieverweigerung rückfallgefährdet erschienen (BGE 1P.470/2004 vom 15. Oktober 2004).