g) Der Entscheid über den Urlaub beruht letztlich immer auf unsicheren Annahmen, doch muss er im Beurteilungsvorgang von sachlichen Anhaltspunkten getragen sein (BGE 124 IV 198). Anderseits ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Urlaubsgewährung nicht schematisch davon abhängig gemacht werden darf, dass er in eine Therapie einwilligt. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, eine solche Verknüpfung widerspreche dem Zweck des Beziehungsurlaubes. Dieser solle dem Betroffenen die Möglichkeit geben, seine Beziehungen zur Aussenwelt zu festigen oder seine Wiedereingliederung nach der Strafentlassung vorzubereiten.