Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Jedenfalls ging die Fachkommission fälschlicherweise davon aus, der Beschwerdeführer habe im Vollzug Drohungen im Sinne aggressiven Verhaltens bzw. Ankündigung von Gewalt geäussert. cc) Der Bericht der Strafanstalt zeigt, dass der Beschwerdeführer während des Vollzugs wiederholt durch aggressives Verhalten aufgefallen ist. Er hatte mehrere tätliche Auseinandersetzungen mit anderen Häftlingen und liess sich mehrmals ein Fehlverhalten bei der Arbeit zuschulden kommen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte