Sodann stellte die Fachkommission aufgrund des Berichts der Strafanstalt fest, der Beschwerdeführer werde als äussert schwieriger Insasse beschrieben, unter anderem drohe er oft erheblich. In den Unterlagen der Strafanstalt sowie namentlich in der Stellungnahme der Anstaltsleitung zum Urlaubsgesuch sind jedoch keine Drohungen verzeichnet. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, im Rahmen einer Wohngruppenqualifikation sei ihm vorgehalten worden, er habe mit einer Beschwerde "gedroht". Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben.