Dies schloss sie fälschlicherweise wohl aus der Feststellung der Strafkammer, der Beschwerdeführer habe beim Lehrabschluss ein Leistungsdiplom knapp verpasst. Demgegenüber war im psychiatrischen Gutachten vom 14. Januar 1991 festgehalten worden, der Beschwerdeführer habe die vierjährige Elektromonteur-Lehre mit guter Note von 5,1 abgeschlossen, was durch die im Rekursverfahren eingereichte Kopie des Abschlusszeugnisses bestätigt wird.