bb) Demgegenüber erachtet die Fachkommission die Gemeingefährlichkeit als derart hoch, dass dem Beschwerdeführer keine Vollzugslockerungen gewährt werden dürften. Allerdings fällt auf, dass die Fachkommission teilweise von einem unrichtigen Sachverhalt ausging. Unter anderem hielt sie fest, die Sozialkompetenz des Beschwerdeführers müsse sowohl in beruflicher als auch in persönlicher Hinsicht als defizitär bezeichnet werden, und begründete dies damit, der Beschwerdeführer habe seinen Lehrabschluss verpasst. Dies schloss sie fälschlicherweise wohl aus der Feststellung der Strafkammer, der Beschwerdeführer habe beim Lehrabschluss ein Leistungsdiplom knapp verpasst.