hantiert, dies sei indes vor allem im Zusammenhang mit Suizidhandlungen erfolgt. Es könne auch nicht gesagt werden, dass er in seinem bisherigen Leben eine konstant aggressive Haltung gegenüber Drittpersonen gezeigt habe. Unter diesen Umständen sei von einer Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB abzusehen.