f) aa) Eine Gemeingefahr, welche eine Verwahrung angezeigt erscheinen liess, nahm die Strafkammer des Kantonsgerichts nicht an. Diese hielt fest, die schuldangemessene Strafe von 17 Jahren Zuchthaus reiche aus, um das Bedürfnis nach Sicherung der Allgemeinheit zu erfüllen. Hinzu komme, dass sich aus dem psychiatrischen Gutachten keine Notwendigkeit einer Verwahrung ergebe. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Verurteilte noch nie in derart schwerwiegender Weise gegen die Rechtsordnung verstossen habe. Zwar habe er schon früher gefährlich mit Waffen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte