begangen habe, was schliesslich auch auf eine grosse kriminelle Energie schliessen lasse und sich insgesamt negativ auf die Legalprognose auswirke. Seine Taten hätten im direkten Zusammenhang mit seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotionaler Instabilität, dissozialem Einschlag und narzisstischen Zügen gestanden. Grundsätzlich wäre eine Verantwortlichkeit des Gesuchstellers für das Tatgeschehen sowie eine selbstkritische Aufarbeitung seiner Persönlichkeitsstruktur Voraussetzung einer verminderten Rückfallgefahr. Die Sozialkompetenz müsse sowohl in beruflicher als auch in persönlicher Hinsicht als defizitär betrachtet werden.