Die Fachkommission des Ostschweizerischen Strafvollzugskonkordats hielt in ihrem Bericht vom 11. Februar 2003 fest, es sei hinsichtlich der bisherigen Kriminalität negativ festzuhalten, dass der Gesuchsteller über einige Vorstrafen verfüge, wovon auch einschlägige, welche nicht nur den Vermögensbereich betreffen würden, sodass Kriminalität durchaus als eingeschliffenes Verhaltensmuster in der Biographie des Gesuchstellers bezeichnet werden könne, selbst wenn sich dies erst im Alter von ca. 30 Jahren etabliert habe. Hievon zeuge überdies auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anlasstat eine ganze Reihe von Vermögensdelikten