Im März 2002 sei eine Vollzugsplanungskonferenz durchgeführt worden. Nach dieser sollte der Beschwerdeführer vor weiteren Vollzugslockerungsschritten lernen, seine Frustrationen besser zu kontrollieren. Sollte ein Urlaub geplant werden, dann müsste dieser aus Sicht der Strafanstalt vorerst begleitet stattfinden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte