Nur wenn erwiesen sei, dass der Angeklagte den Polizeikorporal getötet habe, könne gesagt werden, der Lebensstil des Angeklagten könne zu Situationen führen, welche für Drittpersonen lebensbedrohlich seien. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen recht vage seien, sei auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch nie in derart schwerer Weise gegen die Rechtsordnung verstossen habe. Zwar habe er schon früher gefährlich mit Waffen hantiert, doch sei dies vor allem im Zusammenhang mit Suizidhandlungen geschehen. Es könne auch nicht gesagt werden, dass er in seinem bisherigen Leben eine konstant aggressive Haltung gegenüber Drittpersonen gezeigt habe.