Bei einer Freiheitsstrafe von siebzehn Jahren Zuchthaus stelle sich die Frage, ob nicht schon die schuldangemessene Strafe ausreiche, um das Bedürfnis der Sicherung der Allgemeinheit zu erfüllen. Diese Frage könne hier bejaht werden. Hinzu komme, dass sich die Notwendigkeit einer Verwahrung - wenn auch auf Art. 42 StGB gestützt - nicht aus dem Gutachten ergebe. Für den Angeklagten werde zudem eine "eher unsichere Legalprognose" gestellt. Nur wenn erwiesen sei, dass der Angeklagte den Polizeikorporal getötet habe, könne gesagt werden, der Lebensstil des Angeklagten könne zu Situationen führen, welche für Drittpersonen lebensbedrohlich seien.