aa) Die Strafkammer des Kantonsgerichts hielt in ihrem Urteil vom 9. März 1998 fest, der Beschwerdeführer leide an einer Persönlichkeitsstörung. Eine Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB werde vom Gutachter nicht empfohlen - und sei demzufolge auch nicht anzuordnen - , weil es sich bei der Persönlichkeitsstörung nicht um ein psychiatrisch behandelbares Leiden handle, anderseits dem therapieerfahrenen Exploranden jede weitergehende diesbezügliche Motivation fehle. Bei einer Freiheitsstrafe von siebzehn Jahren Zuchthaus stelle sich die Frage, ob nicht schon die schuldangemessene Strafe ausreiche, um das Bedürfnis der Sicherung der Allgemeinheit zu erfüllen.