Im Streitfall bedeutet dies, dass das Verwaltungsgericht den Ermessensspielraum der Regierung zu respektieren hat, wenn diese bei ihrem Entscheid von sachlichen und vernünftigen Ueberlegungen ausging, die im Einklang mit Sinn und Zweck des Gesetzes stehen. Die Verwaltung darf aber nicht willkürlich entscheiden, sondern ist an die in Verfassung und Gesetz enthaltenen Rechtsgrundsätze, insbesondere an die Gebote der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit gebunden (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 441).