Die Kontrolle des verwaltungsbehördlichen bzw. regierungsrätlichen Ermessens steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich daher darauf zu beschränken, über die Einhaltung des Ermessensspielraums zu wachen, und es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. statt vieler GVP 1996 Nr. 9; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 740 mit Hinweisen).