c) Dem Verwaltungsgericht steht ausschliesslich die Rechtskontrolle zu. Es kann somit lediglich prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder Rechtsnormen und allgemeine Rechtsgrundsätze fehlerhaft angewendet hat (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Die Kontrolle des verwaltungsbehördlichen bzw. regierungsrätlichen Ermessens steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht zu.